Die EU hat sich schließlich geäußert. Sie stellte klar: Aus Hanf gewonnenes CBD ist kein Betäubungsmittel und ein legitimer Inhaltsstoff, der frei zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden kann.
Rückblick auf die Ereignisse
Portugals nationale Agentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (Infarmed) argumentierte nachdrücklich, dass CBD, das aus dem Harz, der Tinktur oder dem Extrakt der Pflanze gewonnen wird, … Cannabis Die Pflanze gilt gemäß EU-Verordnung als Betäubungsmittel. Infarmed erklärte, es sei ein weit verbreiteter Irrtum anzunehmen, CBD sei ein zugelassener Inhaltsstoff in Kosmetika, nur weil es in der CosIng-Datenbank aufgeführt ist. Die Behörde betont, dass die Aufnahme eines Inhaltsstoffs in die CosIng-Datenbank nicht automatisch eine Zulassung bedeutet. Rechtsverbindlich ist in diesem Punkt ausschließlich die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009.

Infarmeds Interpretation widerspricht tatsächlich einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2020. Der EuGH urteilte, dass CBD kein Betäubungsmittel ist und daher nicht vom freien Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden sollte.
Portugals Regulierungsbehörde wurde weithin kritisiert, weil sie mehrere Kosmetikprodukte vom Markt genommen hatte, die Cannabidiol Die Rücknahme von CBD-Produkten vom Markt verstieß eindeutig gegen EU-Recht zur freien Warenverkehrsordnung und löste in der Branche erhebliche Besorgnis aus.
Die Europäische Kommission räumte ein, dass es keinen Konsens unter den Mitgliedstaaten und keine harmonisierten Praktiken gebe.
Die Klarstellung der Kommission stützt sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall C-663/181 aus dem Jahr 2020, der den Fall Kanavape (E-Zigaretten) betraf. In diesem Fall urteilte der EuGH, dass CBD, unabhängig davon, ob es synthetisch hergestellt oder aus der gesamten Pflanze extrahiert wird, kein Betäubungsmittel ist. Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass CBD aus Industriehanf sowie synthetisches CBD nicht unter Artikel 306 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 fallen und daher nicht als verbotener Stoff in Kosmetika gelten.
Das Urteil des EuGH stützte sich auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961, das eindeutig festlegt, dass aus der Cannabispflanze (Cannabis sativa), einschließlich ihrer Blüten, gewonnenes CBD keine berauschenden Eigenschaften aufweist. Das EuGH-Urteil stellte außerdem klar, dass der Verkauf von in einem anderen Mitgliedstaat legal hergestellten CBD-Produkten zwischen EU-Mitgliedstaaten nicht verboten werden darf, sofern keine wissenschaftlichen Beweise für deren potenzielle Schädlichkeit vorliegen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Kanavape war wegweisend. Es schuf Präzedenzfall, indem es entschied, dass Mitgliedstaaten wie Portugal den Verkauf von CBD, das in einem anderen EU-Land legal hergestellt wurde, nicht verbieten dürfen.
Die portugiesische Generaldirektion für Lebensmittel- und Veterinärwesen im Bereich Industriehanf hat eingeräumt, dass CBD derzeit ihr größtes Problem darstellt. Obwohl Hanfproduzenten behaupten, die gesamte Pflanze zu verwenden, und mehrere Länder die CBD-Extraktion erlauben, hat Portugal den Anbau von Hanfblüten und die CBD-Extraktion verboten, da es keine wissenschaftliche Grundlage für den Schutz der öffentlichen Gesundheit gibt.
Als Reaktion darauf hat die Europäische Kommission klargestellt, dass jede Beschränkung des Inverkehrbringens von Kosmetikprodukten mit CBD aus hanseatischen Pflanzen gut begründet sein und nicht über das zur Gewährleistung der Verbrauchersicherheit Notwendige hinausgehen darf. Die Europäische Kommission hat zudem klargestellt, dass sie aufgrund der verschiedenen Meinungsverschiedenheiten bezüglich CBD aus hanseatischen Pflanzen (insbesondere der Frage der THC-Rückstände) den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) beauftragt hat, eine wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit von CBD in Kosmetikprodukten durchzuführen und dabei auch sichere Grenzwerte für THC-Rückstände im Endprodukt festzulegen.
Die Europäische Kommission stellte außerdem klar, dass es unter den EU-Mitgliedstaaten keinen Konsens über die Regulierung von CBD in Kosmetika gibt und dass es derzeit keinen harmonisierten Ansatz gibt.
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der EU hat im Juni 2023 eine wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit von CBD in Kosmetika eingeleitet. Die öffentliche Konsultation zu dieser Bewertung läuft noch bis September 2024; in diesem Zeitraum werden relevante wissenschaftliche Daten erhoben. Der SCCS hat einer detaillierten Studie zugestimmt; die endgültige Stellungnahme wird innerhalb von 15 Monaten (d. h. im April 2026) erwartet.
Die Europäische Kommission hat bestätigt, dass künftige Regulierungsinitiativen geplant sind, um die Regulierung von aus Hanf gewonnenem CBD in Kosmetika in der gesamten EU zu harmonisieren und zu koordinieren. Die Umsetzung dieser Initiativen hängt jedoch von den Ergebnissen der SCCS-Studie ab.












